Gemeinsame Wohnung und Beziehung

Menschen die Sozialhilfe beziehen, erhalten Unterstützung die sich an der Anzahl Personen im Haushalt bemisst. Zieht man bei seinem Partner oder seiner Partnerin ein, oder zieht die Partnerin oder der Partner zu Ihnen, verändert sich die Berechnung der ausbezahlten Sozialhilfe. Wie sich diese verändert, hängt wesentlich davon ab, ob

  1. Ihr Partner oder Ihre Partnerin keine Sozialhilfe bezieht (siehe Haushaltsführungsbeitrag)
  2. Ihr Partner oder Ihre Partnerin auch Sozialhilfe bezieht (siehe Grundbedarf für den Lebensunterhalt)
  3. weitere Personen im Haushalt leben (siehe Grundbedarf für den Lebensunterhalt)
  4. Sie gemeinsame Kinder haben (siehe Konkubinatsbeitrag)
  5. Ihr Partner oder Ihre Partnerin mehr als zwei Jahre mit Ihnen zusammen lebt (siehe Konkubinatsbeitrag)

Partnerinnen und Partner, die nicht Sozialhilfe beziehen, müssen sich an den Kosten für die Haushaltsführung beteiligen. Diese Massnahmen werden getroffen, damit verheiratete Eheleute nicht schlechter gestellt werden als Menschen die nicht verheiratet sind.

Siehe auch:
Haushaltsführungsbeitrag
Konkubinatsbeitrag
Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Quelle:
SKOS-Richtlinien D.4.5
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 17.4.01
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 17.5.01