Haushaltsführungsbeitrag

Menschen leben nicht selten in Partnerschaften. Wenn Menschen Sozialhilfe beziehen und Ihre Partnerinnen oder Partner, die nicht Sozialhilfe beziehen, weniger als zwei Jahre im gleichen Haushalt wohnen, müssen sich diese an den Kosten für die Haushaltsführung beteiligen. Der Sozialdienst erstellt dafür ein erweitertes Budget, welches die Einnahmen und Ausgaben der nicht unterstützten Person berücksichtigt. Bei einem Überschuss kann mindestens die Hälfte, jedoch maximal CHF 950.00 als Haushaltsführungsbeitrag im Budget der unterstützten Person angerechnet werden. Werden auch Kinder des Partners oder der Partnerin betreut, kann der Beitrag nochmals mindestens verdoppelt werden, wenn die Einnahmen des Partners oder der Partnerin dies zulassen.

  • Leben Sie mehr als zwei Jahre zusammen, wird der Haushaltsführungsbeitrag von dem Konkubinatsbeitrag abgelöst. Dieser sieht andere Berechnungen vor.
  • Haben Sie gemeinsame Kinder, wird der Konkubinatsbeitrag sofort angewendet.

Diese Massnahmen werden getroffen, damit verheiratete Eheleute nicht schlechter gestellt werden als Menschen die nicht verheiratet sind.

Siehe auch:
Konkubinatsbeitrag
Stabiles Konkubinat
Umzug zwischen Gemeinden

Quelle:
SKOS-Richtlinien D.4.5
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 17.4.01