Rechtsmittel

Wird von der Sozialbehörde der Gemeinde eine Verfügung beschlossen, die den Interessen der betreffenden Personen fundamental entgegenstehen, haben diese Personen die Möglichkeit diese anzufechten. Gegen jede Verfügung kann also Einsprache erhoben werden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz schreibt daher vor, dass Möglichkeiten aufgezeigt werden müssen, wie dies möglich ist. Sie werden als Rechtsmittel bezeichnet. In Verfügungen finden sich daher immer auch Informationen dazu, wie man sich wehren kann, bis wann dies geschehen und an wen die Einsprache geschickt werden muss. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde. Wenn Sie Unterstützung bei einer Einsprache oder einem Rekurs benötigen, können Sie sich an die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich wenden.

Siehe auch:
Verfügungen
Auflagen
Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS)

Quelle:
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 1.2.01