Verfügungen

Alles was von Gemeinden entschieden wird und Menschen direkt und persönlich in Ihren Rechten betrifft, muss in einer Verfügung festgehalten werden. Wenn jemand Sozialhilfe beantragt, muss eine Unterstützung daher verfügt werden. Dasselbe gilt auch, wenn man die Person nicht unterstützen wird, obwohl sie einen Antrag auf Sozialhlfeleistungen gestellt hat. Egal was verfügt wird, es muss nachvollziehbar sein und es muss die Möglichkeit bestehen, sich dagegen zu wehren. Die Entscheidungen werden im Kanton Zürich üblicherweise von der Behörde getroffen.

Verfügungen enthalten daher verschiedene, wichtige Informationen:

  • Es muss angegeben sein, um was für eine Verfügung es sich handelt. Die Bezeichnung kann je nach Gemeinde variieren. (z.B. Leistungsentscheid)
  • Es muss angegeben sein, welche Behörde die Verfügung erlasse hat. Die Bezeichnung kann je nach Gemeinde variieren. (z.B. Sozialkommission)
  • Es muss unmissverständlich und klar erkenntlich sein, wen diese Verfügung betrifft. Daher sind der Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatberechtigung etc. aller Personen in der Verfügung aufgelistet, die von der Verfügung betroffen sind.
  • Die Verfügung enthält üblicherweise eine Begründung. Darin wird beschrieben, wie sich die Situation darstellt und welche Entscheidungen daraus gezogen werden. Wird voll auf das Begehren der betroffenen Personen eingegangen, braucht es keine Begründung.
  • Verfügungen Enthalten nicht selten Auflagen. Sie klären, welche zusätzlichen Verpflichtungen Personen in Verbindung mit der Verfügung haben. Auflagen müssen verhältnismässig sein.
  • Wenn Sie mit dem Entscheid in der Verfügung nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit sich dagegen zu wehren. Welche Möglichkeiten man hat um sich wehren zu können, und in welchem Zeitraum diese Möglichkeiten wahrgenommen werden müssen, ist in der Rechtsmittelbelehrung festgelegt.
  • Die Verfügung muss schliesslich ausweisen, an wen diese verschickt wurde, sie muss unterschrieben sein und sie muss ein Ort und in Datum enthalten, wann dieser Beschluss gefällt und verschickt wurde.

Siehe auch:
Auflagen
Rechtsmittel

Quelle:
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 1.2.01