Privatfahrzeug/ Auto

Menschen die im Kanton Zürich Sozialhilfe beziehen, besitzen teilweise Motorfahrzeuge. Je nach individueller Situation wird damit unterschiedlich umgegangen.

Was muss erfüllt sein, damit das Motorfahrzeug behalten werden kann und die Sozialhilfe sich an den Kosten beteiligt:

  • Wenn Sie arbeitstätig sind und der Arbeitsort nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, können die Kosten für das Motorfahrzeug zusätzlich von der Sozialhilfe übernommen werden.
  • Wenn aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und krankheitsbedingte Termine einzuhalten sind, können die Kosten für das Motorfahrzeug zusätzlich von der Sozialhilfe übernommen werden.
  • Die Beteiligung der Sozialhilfe wird aufgrund der Kilometerkosten berechnet. Die Pauschale muss auch Versicherung, Steuern, Servicekosten abdecken.

Was muss erfüllt sein, damit das Motorfahrzeug behalten werden kann, wenn man weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen ein Motorfahrzeug braucht:

  1. Der Wert des Motorfahrzeugs muss zusammen mit anderen Vermögenswerten unter der Vermögensfreigrenze liegen.
  2. Die Kosten für den Unterhalt des Motorfahrzeugs müssen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragbar sein.
  3. Weitere im gleichen Haushalt unterstützte Angehörige dürfen nicht durch die Kosten für den Unterhalt beeinträchtigt werden.
  4. Die Kosten für den Unterhalt des Motorfahrzeugs dürfen nicht zu einer Verschuldung führen.
  5. Sind die Kosten für den Unterhalt zu hoch, müssen Sie die Autonummern deponieren und das Auto damit aus dem Verkehr zu nehmen.

Liegt der Wert des Motorfahrzeugs über der Vermögensfreigrenze kann in Ausnahmefällen mit dem Sozialdienst eine Rückerstattungsverpflichtung für den überschüssigen Betrag unterzeichnet werden. Ansonsten ist das Motorfahrzeug zu verkaufen.

Siehe auch:
Halbtaxabonnement
Öffentliche Verkehrsmittel
Vermögensfreibetrag
Rückerstattungsverpflichtung

Quelle:
SKOS-Richtlinien C.6.3
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich 8.1.08