Notunterkunft

Menschen in Notlagen, die nicht über eine eigene Wohnung verfügen oder ohne Mietverhältnis sind, haben nach dem Artikel 111 der Verfassung des Kantons Zürich ein Recht auf ein Dach über dem Kopf. Sozialdienste stellen oft eigene Notwohnungen oder Notzimmer zur Verfügung, die nicht selten in schlechtem Zustand sind. Sie schliessen mit Personen, die in Notunterkünften leben, einen Mietvertrag ab. Da die Verträge meist befristet sind, haben Mieterinnen und Mieter nicht selten keine mietrechtlichen Ansprüche auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Eine Unterbringung in einer Notwohnung oder in einem Notzimmer wird meistens mit der Auflage verbunden, auf dem freien Wohnungsmarkt eine eigene Wohnung zu finden.

Gemeinden, die über keine Notwohnungen und Notzimmer verfügen, mieten nicht selten bei günstigen Pensionen und Hotels Zimmer an.

Siehe auch:
Umzug zwischen Gemeinden
Obdach- und Wohnungslose
Notschlafstelle
Frauenhaus

Quelle:
Zuständigkeitsgesetz ZUG Art. 4
Verfassung des Kantons Zürich Art. 111
Sozialhilfehandbuch des Kanton Zürich 3.2.01