Obdach- und Wohnungslose

Menschen die keine Bleibe haben, gelten als obdachlos oder wohnungslos. Können diese Menschen nicht selbst dafür sorgen, dass sie eine Unterkunft erhalten, haben sie ein Recht auf Unterstützung. Gemeinden haben laut Art. 111 der Verfassung des Kantons Zürich dafür zu sorgen. Sozialdienste müssen daher eine Notunterbringung gewähren. Dies können sie tun, indem sie eigene Notwohnungen oder Notzimmer für eine befristete Zeit bereitstellen oder aber eine vorübergehende Unterbringung in einem günstigen Hotel oder einer Pension vermitteln. Die Übernachtungskosten sind in einer Notlage durch die Sozialdienste zu übernehmen.

Welche Gemeinde im Einzelfall zuständig ist, wird im Zuständigkeitsgesetz (ZUG) geregelt. Die Sozialdienste müssen ihre Zuständigkeit überprüfen. Das kann Zeit kosten. Man darf Sie deshalb aber nicht wegschicken oder hängen lassen, sondern muss in einer Notlage aktiv und mindestens vorübergehend Unterstützung gewähren.

Siehe auch:
Zuzug in die Gemeinde
Notunterkunft
Notschlafstelle
Frauenhaus